Nachrichten ARCHIV

  • Streit mit dem Gebäudeversicherer um Wasserschaden
13.9.2016 – Wenn Wasser in einer Dusch- oder Wannenecke eines Hauses durch die Wand dringt, so liegt in der Regel ein bestimmungswidriger und unmittelbarer Austritt von Leitungswasser aus mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen vor.

Das hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein mit einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 11. Juni 2015 entschieden (16 U 15/15).
Der Kläger hatte bei der Beklagten unter anderem eine Gebäudeleitungswasser-Versicherung abgeschlossen.

Verschlissene Fuge 

Im Rahmen von Renovierungsarbeiten des im Erdgeschoss seines Hauses befindlichen Badezimmers bemerkte er beim Abschlagen der wandhohen Fliesen im Bereich der Badewanne Nässeschäden in der Wand. Als Ursache wurde ein altersbedingter Verschleiß einer dauerelastischen Fuge festgestellt. Der Gebäudeversicherer bestritt, dass es sich um einen ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden handelt. Er ging vielmehr von einem nicht versicherten Schaden durch Spritz- und Planschwasser aus. Die verschlissene Silikonfuge habe nicht die Ursache für die Durchfeuchtung der Wand sein können. Denn die habe sich 30 bis 40 Zentimeter oberhalb des Wannenrandes befunden. Im Übrigen sei es durch die Feuchtigkeit zu einer nicht versicherten Schwammbildung gekommen.
Der Versicherer lehnte es daher ab, den Schaden zu regulieren.

Mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung

Zu Unrecht, meinten die Richter des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts. Sie gaben einer Berufung des Klägers gegen ein klageabweisendes Urteil der Vorinstanz statt, das sich der Argumentation des Versicherers angeschlossen hatte. Für die Frage des Versicherungsschutzes sei es nicht von Belang, ob das Wasser durch die verschlissene Silikonfuge zwischen dem Badewannenrand und der Fliesenunterkante in die Wand eingedrungen oder durch die möglicherweise schon recht alten Fliesen in die Wand gelangt ist. Denn bei einer Badewanne handele es sich ebenso wie bei einer Dusche um eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung, die in den Versicherungsschutz einer Gebäudeleitungswasser-Versicherung einbezogen sei.

Von den Erwartungen eines Versicherten 

Ein durchschnittlicher Versicherter könne nämlich davon ausgehen, dass die Versicherung vor allen Gefahren schützen will, die für sein Haus dadurch geschaffen werden, dass in diesem für die täglichen Bedürfnisse Wasser benutzt wird. Dies gelte für Wasser, das in Zuleitungen einer Verbrauchsstelle zugeführt und in Ableitungen von dort wieder weggeführt wird. „Er wird daher erwarten, dass das gesamte technische Standard-System, in dem sich planmäßig und geordneterweise die Benutzung von Wasser in seinem Haus zuträgt, gegen Schäden geschützt wird, die nässebedingt in der Umgebung dieser Nutzungsstellen auftreten können und auftreten“, so das Gericht. In den Versicherungsschutz einbezogen seien daher nicht nur die Zu- und Ableitungsrohre selbst, sondern die Gesamtheit einer Dusche mit Kabine beziehungsweise einer Badewanne mit gefliesten Wänden. Denn diese seien als eine mit den Zu- beziehungsweise Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundene Einrichtung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen zu verstehen.

Entwertung durch die Hintertür 

Dem Einwand des Versicherers, dass es sich um einen nicht versicherten Schwammschaden gehandelt habe, wollten sich die Richter ebenfalls nicht anschließen. Denn allein der Umstand, dass sich aufgrund der länger anhaltenden Durchfeuchtung hier und da auch Schwamm gebildet hatte, könne den Ausschluss schlechterdings nicht rechtfertigen. „Wäre es so, dass schon jedes Auftreten von Schwamm die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließen könnte, würde der Versicherungsschutz gegen Leitungswasserschäden in nicht hinzunehmender Weise gleichsam durch die Hintertür entwertet“, heißt es dazu abschließend in der Urteilsbegründung. Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Quelle Versicherungsjournal Nr.126790 (W.A. Leidig)


  • Die unausrottbare Mär vom versteckten Mangel

Jeder, der in der Baubranche tätig ist, ist schon einmal mit dem Satz "Für versteckte Mängel gelten die Gewährleistungsfristen nicht" oder gar "Für versteckte Mängel haftet man 30 Jahre" konfrontiert worden. Beide Sätze sind genauso falsch wie anscheinend unausrottbar.

Tatsache ist, dass es eine irgendwie geartete längere Haftung als die der vertraglich vereinbarten oder der gesetzlichen Gewährleistungsfristen für versteckte Mängel nicht gibt. 

Egal, ob ein Mangel "versteckt" ist oder nicht, für diesen gelten selbstverständlich die entsprechenden Gewährleistungsfristen. Letztlich lässt sich dies anhand ganz einfacher und logischer Erwägung nachvollziehen: "Versteckt" ist am Bau doch vieles, so z.B. der Estrich unter dem Bodenbelag, die Elektroleitungen in der Wand oder über der Abhangdecke etc.

All dies wäre ja "versteckt", für all dies müsste dann eine andere Gewährleistungsfrist gelten. Dass dies nicht sein kann, versteht sich von selbst. Von daher gab es auch nie eine andere Haftung für versteckte Mängel als die für nicht versteckte Mängel. Die Haftung war und ist immer gleich. Das Einzige, was es tatsächlich gibt, ist eine Haftung für so genanntes arglistiges Verschweigen von Mängeln. In einem solchen Fall - und nur in einem solchen Fall - gibt es längere Gewährleistungsfristen.

Auch diese liegen aber schon lange nicht mehr bei 30 Jahren. Die Regelverjährungsfrist ist zum 01.01.2002 insoweit ähnlich verkürzt worden. Für derartige Punkte gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis des Mangels. Diese Frist wiederum ist begrenzt auf höchstens 10 Jahre nach Abnahme, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 24.01.2014 zum Aktenzeichen 4 U 149/13 nunmehr noch einmal sehr treffend zusammenfassend dargelegt hat.

Im Ergebnis muss der Auftraggeber nicht etwa lediglich darlegen, dass ein Mangel "versteckt" war, sondern er muss darlegen, dass dieser Mangel vom Auftragsnehmer gesehen wurde und tatsächlich arglistig verschwiegen wurde. Die Hürde dafür liegt also offenkundig extrem hoch.

Dieser Beitrag wurde auf Bauprofessor.de von Rechtsanwalt Markus Cosler, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Lehrbeauftragter für Baurecht an der FH Hannover verfasst. (Kanzlei Delheid Soiron Hammer, Aachen, www.delheid.de)


  • Stromsparen im Haushalt

Energiesparen fängt beim Einkauf an. Um die Kaufentscheidung der Verbraucher sinnvoll zu unterstützen, ist bei einigen Gerätearten die Kennzeichnung des Energieverbrauchs gesetzlich vorgeschrieben. Grundlage dafür ist eine Richtlinie der Europäischen Union und die darauf basierende Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV). Auf den sogenannten Energielabeln befinden sich wichtige umweltrelevante Daten, wie zum Beispiel der Strom- und Wasserverbrauch. Auch wesentliche Angaben zu den Gebrauchseigenschaften, wie etwa Fassungsvermögen und Geräuschentwicklung im Betrieb, sind dort ebenso gut  dokumentiert.

Wo wird im Privathaushalt durchschnittlich der meiste Strom verbraucht?

Küchengeräte (Kühl- und Gefrierschränke, Backofen, Herd und Spülmaschine), Bürogeräte (Computer, Bildschirm, Netzwerkkomponenten, Drucker, Kopierer, Scanner, Faxgerät), Warmwasserbereitung, TV- und Audiogeräte, Beleuchtung, Wäschetrockner und Waschmaschine

 

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  • Schimmel entfernen

Schimmelpilz oder Schimmel in der Wohnung?  

Schimmelpilze im Haus sind längst kein Thema mehr, über das nur heimlich hinter vorgehaltener Hand gesprochen wird. Wer diese Problematik zur Sprache bringt, stellt sicherlich schnell fest, dass es nahezu in jedem Haushalt schon mal einen Schimmelpilzbefall gab.

Tipps und Infos zur Schimmelbeseitigung

http://schimmel-schimmelpilz.com/


  • Schäden durch Hochwasser

Schäden durch Hochwasser unterscheiden sich vom "normalen" Wasserschaden infolge undichter Wasserleitungen. Das Hochwasser führt eine Vielzahl von Schwebstoffen, Keimen und umweltschädlicher Substanzen mit. Es dringt in alle Ritzen und Hohlräume ein und lagert die Schwebstoffe und die gelösten Stoffe in den porösen Baustoffen ab. Einige Baustoffe verlieren durch die Feuchtigkeit ihre Festigkeit. Organische Baustoffe werden durch Fäulnis geschwächt, Schimmelpilzbefall beeinträchtigt die Raumluft. Besonders die Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW), die infolge von ausgelaufenem Heizöl auftreten können, wandern in den porösen Baustoff ein. Die MKW beeinträchtigen den Gebrauch der Immobilien durch gesundheitsgefährdende Dämpfe und machen diese als Wohnraum unbrauchbar. Stichprobenartige Untersuchungen der einzelnen Baustoffe auf MKW und Ermittlung der Eindringtiefe sind unumgänglich, um den Umfang der notwendigen Sanierungsmaßnahmen festlegen zu können.

  • Feuchteschäden im Trockenbau

Die Trockenbauweise bietet viele Vorteile, jedoch ist sie besonders empfindlich gegen Feuchtigkeit. Holz wird bei anhaltender Feuchtigkeit durch Holz zerstörende Pilze (Fäulnis) zerstört. Gipskartonplatten verlieren mit zunehmender Feuchtigkeit an Festigkeit. Deshalb ist es   besonders wichtig, dass im Trockenbau die Unterkonstruktion vor eindringender Feuchtigkeit geschützt wird. Hierzu eignet sich eine Abdichtung im Verbund mit Fliesen. Dabei ist besonders auf die ausreichende Schichtdicke, auf die Anschlüsse bei Durchdringungen, auf die Übergänge vom Boden zur Wand und auf die Übergänge von der Badewanne, bzw. Duschtasse zur Wand zu achten. Die DIN 18181 regelt die Verarbeitung von Gipskartonplatten im Hochbau. Sie weist darauf hin, dass in Feuchträumen imprägnierte Gipskartonplatten (grüne Platten) verwendet werden sollen und dass diese im Spritzwasserbereich in geeigneter Weise abzudichten sind. Empfehlungen für die Art der Abdichtung sind in verschiedenen Merkblättern des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, vom Bundesarbeitskreis Trockenbau und vom Informationsdienst Holz erarbeitet worden. Die Einhaltung dieser Empfehlungen aus den Merkblättern gewährleistet auch bei Trockenbauweise eine dauerhafte Schadensfreiheit.